Bundesteilhabegesetz
Durch das Bundesteilhabegesetz, welches ab dem 1.1.2017 stufenweise in Kraft tritt, wird die Eingliederungshilfe aus dem „Führsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgeführt. Es soll, wie der Name sagt, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Selbstbestimmung stärken. Es tritt in vier Reformstufen in Kraft. Dies wurde von der Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles entwickelt.
Menschen mit Behinderung sollen in ihrem Leben mehr selbst bestimmen können. Und sie sollen besser am Arbeitsleben teilhaben können. Dafür bekommen sie bessere Unterstützung. Jede Person mit Behinderung bekommt mit dem neuen Gesetz genau die Unterstützung, die sie wegen ihrer Behinderung braucht.
Zum Bundes-Teilhabe-Gesetz
Mit dem Bundes-Teilhabe-Gesetz will der Gesetzgeber die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verbessern. Gleichzeitig will man die Kosten von der Eingliederungshilfe besser kontrollieren können.
Die Reformstufen im Überblick:
Reformstufe 1
ab 1. April 2017 Reformstufe 1
Änderungen im Schwerbehindertenrecht.
Erste Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, insbesondere durch die Erhöhung des Einkommensfreibetrags um bis zu 260 Euro monatlich und des Vermögensfreibetrags um 25.000 Euro.
Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 Euro auf 52 Euro monatlich.
Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB XII-Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro.
Reformstufe 2
Ab 1. Januar 2018 Reformstufe 2
Einführung SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht).
Vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).
Reformstufe 3
Ab 1. Januar 2020 Reformstufe 3
Einführung SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht)
Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.
Zweite Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung: Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.
Reformstufe 4
Ab 1. Januar 2023 Reformstufe 4
Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (Artikel 25a BTHG, § 99 SGB IX)
Mehr Selbstbestimmung
Menschen mit Behinderung wollen in ihrem Leben mehr selbst bestimmen können. Und weil alle Menschen verschieden sind, muss es auch unterschiedliche Unterstützungen geben. Deshalb gibt es Veränderungen bei der Eingliederungshilfe. Menschen mit Behinderung sollen nicht nur versorgt werden. Sie sollen besser am Leben in der Gesellschaft teilhaben können. Dafür schaut man ganz genau, welche Unterstützung eine bestimmte Person mit Handicap braucht. Beim neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz gibt es eine Trennung bei den Hilfe-Arten. Durch die Trennung will man erreichen, dass Menschen mit Behinderung genau die Leistung bekommen, die sie brauchen.
Man unterscheidet die ganz persönliche Unterstützung, die eine bestimmte Person wegen ihrer Behinderung braucht. Dazu sagt man Fachleistung. Eine Fachleistung ist zum Beispiel die persönliche Assistenz. Und die Unterstützung zum Lebensunterhalt für hilfebedürftige Personen. Das ist zum Beispiel das Geld zum Wohnen und zum Essen. In der Eingliederungs-Hilfe schaut man immer mehr auf die ganz persönliche Unterstützung. Durch diese Unterstützung können Menschen mit Behinderung ihr Leben so gestalten, wie sie es selbst wollen. Zum Beispiel beim Wohnen. Sie können mitentscheiden, ob sie alleine, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung leben möchten. Dazu sagt man Wohn-Formen.
Niemand soll in einer Wohnform leben müssen, die er nicht möchte. In Zukunft unterscheidet man nicht mehr zwischen ambulanten und stationären Wohnangeboten. Welche Unterstützung eine Person bekommt, hängt von ihrem ganz persönlichen Bedarf ab. Es wird aber immer noch Einrichtungen für Menschen mit Behinderung geben. Beim neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz gibt es noch andere Verbesserungen.
Sie betreffen z.B. das Einkommen und Vermögen, eine Verbesserungen für Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, eine bessere Teilhabe am sozialen Leben, das Budget für Arbeit, usw.
Leistungen wie aus einer Hand
Die Veränderungen betreffen den Bereich, wessen Leistungsträger für eine Person zuständig ist. Und man richtet ein festes Teilhabe-Plan-Verfahren ein. Teilhabe-Plan-Verfahren bedeutet: Wenn verschiedene Leistungsträger (Amt für Familie und Soziales, Krankenkasse, Pflegekasse) für eine Person zuständig sind, sollen sie in Zukunft besser zusammenarbeiten. Alle Leistungsträger besprechen gemeinsam, welche Unterstützung eine Person braucht. Damit das gut funktionieren kann, gibt es einen vorgeschriebenen Ablauf. Das ist das Teilhabe-Plan-Verfahren.
An das Teilhabe-Plan-Verfahren müssen sich alle Leistungsträger halten. Wenn die Person mit Behinderung es erlaubt, macht man in Zukunft auch Fall-Konferenzen. Eine Fall-Konferenz ist eine Sitzung, an der alle zuständigen Stellen teilnehmen. Das sind zum Beispiel die Leistungsträger und die betroffene Person. Dabei beschließen sie zusammen, wie die Unterstützung für diese Person aussehen soll. In Zukunft reicht es aus, wenn eine Person einen einzigen Antrag stellt. Alle wichtigen Prüfungen und Entscheidungen laufen dann automatisch ab. In der Eingliederungshilfe gibt es jetzt schon ein Gesamt-Plan-Verfahren. Dieses Gesamt-Plan-Verfahren muss man noch etwas verbessern. Dann kann man es eng mit dem Teilhabe-Plan-Verfahren verbinden.
Mehr Informationen gibt es bei einfach-teilhaben.de